ÜBER UNS

DCMEDIA ist Ihr zuverlässiger Partner im Bereich der professionellen Videoproduktionen für Film und Fernsehen. Wir verfügen über eine mehr als 20-jährige Erfahrung in der Branche und haben uns dabei immer auf dem neuesten Stand der Technik gehalten. Unser modernes Equipment und unsere zertifizierten Drohnenpiloten ermöglichen uns, Ihnen eine umfassende und individuelle Beratung sowie maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.

Wir legen großen Wert auf eine transparente und kundenorientierte Zusammenarbeit und unterstützen Sie von der Planung bis hin zur finalen Umsetzung Ihres Projekts. Dabei setzen wir uns stets hohe Qualitätsstandards, um sicherzustellen, dass Ihre Erwartungen nicht nur erfüllt, sondern übertroffen werden.

Durch unsere langjährige Erfahrung haben wir zahlreiche Projekte erfolgreich abgeschlossen und können Ihnen eine Vielzahl von Referenzen präsentieren. Hierzu gehören beispielsweise Dokumentarfilme, Image- und Produktfilme, Musikvideos sowie Event- und Sportaufnahmen.

Wir bieten Ihnen eine breite Palette von Dienstleistungen an, die von der Erstellung des Drehbuchs über die Dreharbeiten bis hin zur Postproduktion und Distribution reichen. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine hohe Flexibilität und die Einhaltung Ihrer individuellen Anforderungen.

DCMEDIA ist stolz darauf, Ihnen als Partner zur Seite zu stehen, um gemeinsam mit Ihnen die perfekte Videoproduktion zu realisieren. Überzeugen Sie sich von unseren Referenzen und kontaktieren Sie uns, um Ihre Visionen in die Realität umzusetzen.

LEISTUNG

Wir setzen Ihr Unternehmen in Szene. Unsere Imagefilme verbinden höchste Qualität mit außergewöhnlicher Kreativität. Verschaffen Sie Ihrem Unternehmen einen bildgewaltigen Auftritt. Überzeugend, spannend und inspirierend.

Imagefilme

Luftaufnahmen (mit A2-Lizenz)

Professionelle Animationen

Livestreaming

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Ein kleiner Einblick in unsere Produktionen

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    IMPRESSUM / AGB

    Verantwortlich für den Webauftritt:

    DC Media

    Bahnhofstr. 73
    27777 Ganderkesee

    Tel. +4917641040114

    Geschäftsführer: Daniel Clören

    Urheberrecht:

    Alle Rechte vorbehalten. Alle Texte, Bilder, Grafiken, Mulitmediadateien sowie das Layout unterliegen dem Urheberrecht und den Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Eine Weiterverwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

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    Sämtliche Informationen wurden von uns mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Für den Fall, dass in unserem Internet-Angebot unzutreffende Informationen veröffentlicht sein sollten, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir für Inhalte gelinkter Seiten keinerlei Verantwortung übernehmen.

     

    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
    1.1 DC Media (im Folgenden „Filmproduktion“) erbringt ihre Leistungen
    ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Filmproduktion und dem
    Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
    akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
    Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Kunden durch die Filmproduktion bedarf
    es nicht.
    1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
    wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
    die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich
    hingewiesen.
    1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
    sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
    Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
    wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    1.5 Die Angebote der Filmproduktion sind freibleibend und unverbindlich.
    1.6 Die Filmproduktion nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an.
    Weicht die Auftragsbestätigung der Filmproduktion von den Bedingungen einer Bestellung
    ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen der Filmproduktion zustande, es sei
    denn der Kunde widerspricht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
    2. SOCIAL MEDIA KANÄLE
    Die Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass
    die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es
    sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
    beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen.
    Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer
    weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko, dass
    Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines
    anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
    eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die
    Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige
    Zeit in Anspruch nehmen. Die Filmproduktion arbeitet auf der Grundlage dieser
    Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch
    einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
    Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines
    allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Filmproduktion beabsichtigt, den
    Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien
    von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
    Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu
    behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Filmproduktion aber
    nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
    3. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
    Hat der potentielle Kunde die Filmproduktion vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu
    erstellen, und kommt die Filmproduktion dieser Einladung noch vor Abschluss des
    Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
    3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Filmproduktion
    treten der potentielle Kunde und die Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis („Pitching-
    Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Filmproduktion bereits mit der
    Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine
    Leistungspflichten übernommen hat.
    3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
    Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung
    dieser Teile ohne Zustimmung der Filmproduktion ist dem potentiellen Kunden schon auf
    Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
    erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen
    stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später
    Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden.
    Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
    Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
    Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
    Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
    3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der
    Filmproduktion im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb
    des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten
    bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Filmproduktion Ideen
    präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der
    Filmproduktion binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter
    Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
    3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Filmproduktion
    dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden
    verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Filmproduktion dabei verdienstlich wurde.
    3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
    Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer befreien. Die
    Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
    Filmproduktion ein.
    4. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND
    MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
    4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
    im Filmproduktionsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die
    Filmproduktion, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).
    Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung
    durch die Filmproduktion. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
    Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Filmproduktion.
    4.2 Alle Leistungen der Filmproduktion (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
    Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische
    Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang
    beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden
    genehmigt.
    4.3 Der Kunde wird der Filmproduktion zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
    Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
    wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
    Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
    werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
    unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Filmproduktion
    wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
    Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
    Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert
    das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck
    eingesetzt werden können. Die Filmproduktion haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit
    oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht
    wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.
    Wird die Filmproduktion wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
    Anspruch genommen, so hält der Kunde die Filmproduktion schad- und klaglos; er hat ihr
    sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,
    insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet
    sich, die Filmproduktion bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
    Der Kunde stellt der Filmproduktion hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur
    Verfügung.
    5. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
    5.1 Die Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
    auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen
    sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
    substituieren („Fremdleistung“).
    5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
    eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Filmproduktion wird diesen Dritten
    sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
    Qualifikation verfügt.
    5.3 Soweit die Filmproduktion notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag
    gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Filmproduktion.
    5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat
    der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des
    Filmproduktionsvertrages aus wichtigem Grund.
    6. TERMINE
    6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
    verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
    Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Filmproduktion schriftlich zu
    bestätigen.
    6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht
    zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
    zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für
    die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
    Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die
    Filmproduktion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    6.3 Befindet sich die Filmproduktion in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
    zurücktreten, nachdem er der Filmproduktion schriftlich eine angemessene Nachfrist von
    zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche
    des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei
    Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG
    7.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger
    Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung
    der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz
    Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz
    schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche
    Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
    Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
    Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Filmproduktion weder Vorauszahlungen
    leistet noch vor Leistung der Filmproduktion eine taugliche Sicherheit leistet;
    7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
    aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Filmproduktion
    fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest
    14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem
    Vertrag verstößt.
    8. HONORAR
    8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Filmproduktion
    für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Filmproduktion ist berechtigt,
    zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
    8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in
    gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Filmproduktion für die
    erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
    Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
    8.3 Alle Leistungen der Filmproduktion, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
    Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Filmproduktion
    erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
    8.4 Kostenvoranschläge der Filmproduktion sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
    die tatsächlichen Kosten die von der Filmproduktion schriftlich veranschlagten um mehr als
    20 % übersteigen, wird die Filmproduktion den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
    Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
    einer angemessenen Frist nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
    kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung
    bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
    Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
    8.5 Für alle Arbeiten der Filmproduktion, die aus welchem Grund auch immer vom
    Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Filmproduktion das vereinbarte
    Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten
    keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen
    sind vielmehr unverzüglich der Filmproduktion zurückzustellen.
    9. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
    9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
    nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt
    auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die
    von der Filmproduktion gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts
    einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Filmproduktion.
    9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
    Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
    Zahlungsverzugs, der Filmproduktion die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
    sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst
    jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines
    Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die
    Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
    9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Filmproduktion sämtliche, im
    Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
    Teilleistungen sofort fällig stellen.
    9.4 Weiters ist die Filmproduktion nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
    Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die
    Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Filmproduktion für den
    Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht
    vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
    Filmproduktion aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
    Filmproduktion schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
    10. EIGENTUMSRECHT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT
    10.1 Alle Leistungen der Filmproduktion, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
    Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
    Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke
    und Entwurfsoriginale im Eigentum der Filmproduktion und können von der
    Filmproduktion jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –
    zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der
    Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und
    Verwertungsrechten an Leistungen der Filmproduktion setzt in jedem Fall die vollständige
    Bezahlung der von der Filmproduktion dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt
    der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Filmproduktion, so beruht diese
    Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
    10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Filmproduktion, wie
    insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige
    Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Filmproduktion und – soweit die
    Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
    10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion, die über den ursprünglich
    vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese
    Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Filmproduktion erforderlich.
    Dafür steht der Filmproduktion und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung
    zu.
    10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion bzw. von Werbemitteln, für die
    die Filmproduktion konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach
    Ablauf des Filmproduktionsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
    geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Filmproduktion notwendig.
    11. KENNZEICHNUNG
    11.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
    Werbemaßnahmen auf die Filmproduktion und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,
    ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
    11.2 Die Filmproduktion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
    des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-
    Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
    Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
    12. GEWÄHRLEISTUNG
    12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen
    nach Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion, verdeckte Mängel innerhalb von acht
    Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
    andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
    Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
    aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
    12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge steht dem Kunden das Recht auf
    Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion zu. Die
    Filmproduktion wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der
    Filmproduktion alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
    ermöglicht. Die Filmproduktion ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern,
    wenn diese unmöglich oder für die Filmproduktion mit einem unverhältnismäßig hohen
    Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungsoder
    Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die
    Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
    12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
    insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
    durchzuführen. Die Filmproduktion ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen
    Zulässigkeit verpflichtet. Die Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder
    nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche
    Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
    13. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
    13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Filmproduktion und die ihrer
    Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
    Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
    oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen
    Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
    Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
    Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung
    der Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
    Haftung ihrer „Leute“.
    13.2 Jegliche Haftung der Filmproduktion für Ansprüche, die auf Grund der von der
    Filmproduktion erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben
    werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Filmproduktion ihrer Hinweispflicht
    nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit
    nicht schadet. Insbesondere haftet die Filmproduktion nicht für Prozesskosten, eigene
    Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
    Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die
    Filmproduktion diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
    13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
    Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Filmproduktion.
    Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
    14. DATENSCHUTZ
    Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
    Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
    Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, EMail-
    Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der
    Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke,
    beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papierund
    elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden
    bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt
    ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm
    elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung
    kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB
    angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
    15. ANZUWENDENDES RECHT
    Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
    Ansprüche zwischen der Filmproduktion und dem Kunden unterliegen dem deutschen
    materiellen Recht.
    16. GERICHTSSTAND
    16.1 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Filmproduktion und dem Kunden
    ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das
    für den Sitz der Filmproduktion sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen
    ist die Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
    klagen.
    16.2 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
    männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
    Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
    jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
    Stand Juli 2017